Eigenbesitzer: Unterschied zwischen den Versionen
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(kein Unterschied)
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Version vom 26. Juli 2017, 12:28 Uhr
ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt mit dem Willen, sie wie eine ihm gehörende zu beherrschen, § 872 BGB. Danach kann kurioserweise auch ein Dieb Eigenbesitzer der von ihm gestohlenen Sachen sein! Bedeutsam ist der Eigenbesitz für den Eigentumserwerb nach §§ 937, 955, 958 BGB.