Erfüllbarkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 26. Juli 2017, 12:35 Uhr
bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab der Schuldner an den Gläubiger leisten kann. Er tritt – wie die Fälligkeit – gem. § 271 Abs. 1 BGB grundsätzlich sofort mit Entstehung der Forderung ein.