Auftrag: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Jura Base Camp
Marc (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „ist ein schuldrechtlicher Vertrag, mit dem sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft (sorgfältig) in dessen Interess…“) |
Admin (Diskussion | Beiträge) K (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | ist ein schuldrechtlicher Vertrag, mit dem sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft (sorgfältig) in dessen Interesse unentgeltlich zu besorgen, § 662 BGB. Der Auftrag ist abzugrenzen vom entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag und vom ohne Rechtsbindungswillen geschlossenen bloßen Gefälligkeitsverhältnis. | + | ist ein schuldrechtlicher [[Vertrag]], mit dem sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft (sorgfältig) in dessen Interesse unentgeltlich zu besorgen, § 662 BGB. Der Auftrag ist abzugrenzen vom entgeltlichen [[Geschäftsbesorgungsvertrag]] und vom ohne Rechtsbindungswillen geschlossenen bloßen Gefälligkeitsverhältnis. |
Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:24 Uhr
ist ein schuldrechtlicher Vertrag, mit dem sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft (sorgfältig) in dessen Interesse unentgeltlich zu besorgen, § 662 BGB. Der Auftrag ist abzugrenzen vom entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag und vom ohne Rechtsbindungswillen geschlossenen bloßen Gefälligkeitsverhältnis.