Eigenbesitzer: Unterschied zwischen den Versionen
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− | ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt mit dem Willen, sie wie eine ihm gehörende zu beherrschen, § 872 BGB. Danach kann kurioserweise auch ein Dieb Eigenbesitzer der von ihm gestohlenen Sachen sein! Bedeutsam ist der Eigenbesitz für den Eigentumserwerb nach §§ 937, 955, 958 BGB. | + | ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt mit dem Willen, sie wie eine ihm gehörende zu beherrschen, § 872 BGB. Danach kann kurioserweise auch ein Dieb Eigenbesitzer der von ihm gestohlenen [[Sachen]] sein! Bedeutsam ist der Eigenbesitz für den Eigentumserwerb nach §§ 937, 955, 958 BGB. |
Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:29 Uhr
ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt mit dem Willen, sie wie eine ihm gehörende zu beherrschen, § 872 BGB. Danach kann kurioserweise auch ein Dieb Eigenbesitzer der von ihm gestohlenen Sachen sein! Bedeutsam ist der Eigenbesitz für den Eigentumserwerb nach §§ 937, 955, 958 BGB.