Garantenstellung: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Jura Base Camp
Marc (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „ist eine besondere Schutzfunktion, die eine Person für ein Rechtsgut inne hat und die Voraussetzung dafür ist, dass der Tatbestand eines unechten Unterlassun…“) |
(kein Unterschied)
|
Version vom 1. Oktober 2016, 08:28 Uhr
ist eine besondere Schutzfunktion, die eine Person für ein Rechtsgut inne hat und die Voraussetzung dafür ist, dass der Tatbestand eines unechten Unterlassungsdeliktes erfüllt werden kann. Der Unterlassende ist aufgrund einer besonderen Schutzpflicht zur Erfolgsabwendung verpflichtet, § 13 StGB. Diese kann sich ergeben aus Rechtsvorschrift und Gesetz, aus Vertrag oder Pflichtenübernahme, aus vorangegangenem Tun oder aus konkreter Lebensbeziehung. (Unterlassungsdelikts-lehre)