Guter Glaube: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 1. Oktober 2016, 09:01 Uhr

(lat.: bona fides) ist die Überzeugung, entgegen der unbekannten tatsächlichen Rechtslage bei einem Rechtsgeschäft nichts Böses ahnend in gutem Recht zu sein. Dem Erwerber einer beweglichen Sache ist unbekannt oder ohne grobe Fahrlässigkeit nicht bekannt, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört, § 932 Abs. 2 BGB. Beim gutgläubigen Erwerb von Grundstücken und Grundstücksrechten schadet dem guten Glauben nur positive Kenntnis, § 892 Abs. 1 BGB. Ist der Erwerber in gutem Glauben, so erwirbt er das Eigentum vom Nichtberechtigten.