Mittelbare Täterschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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(kein Unterschied)

Version vom 25. November 2016, 12:25 Uhr

Bei dieser Figur handelt es sich darum, dass der Täter seine Tat nicht selbst ausführt, sondern sich eines anderen, den er beherrscht, als menschlichem Werkzeug (Tatmittler) bedient, also einer Person, die ihm die Tat „vermittelt“, § 25 Nr. 1 2. Alt. StGB. (Täterschaft und Teilnahme)