Garantiefunktion des Straftatbestandes

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Durch das Rückwirkungsverbot sowie den Bestimmtheitsgrundsatz (Justizgrundrechte) und das Analogieverbot zuungunsten des Täters aus Art. 103 Abs. 2 GG, werden die Tatbestände im besonderen Teil des StGB zu einem ausschließlichen Katalog strafbaren Unrechts. Der Tatbestand garantiert die Strafbarkeit, aber auch die Nichtstrafbarkeit.