Abgabe einer Willenserklärung: Unterschied zwischen den Versionen

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Der rechtsgeschäftliche Wille ist so bestimmt geäußert, dass an der Endgültigkeit und an der In-Verkehrbringungs-Absicht keine Zweifel bestehen. ([[Willenserklärung]])
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Der rechtsgeschäftliche Wille ist so bestimmt geäußert, dass an der Endgültigkeit und an der In-Verkehrbringungs-[[Absicht]] keine Zweifel bestehen. ([[Willenserklärung]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:22 Uhr

Der rechtsgeschäftliche Wille ist so bestimmt geäußert, dass an der Endgültigkeit und an der In-Verkehrbringungs-Absicht keine Zweifel bestehen. (Willenserklärung)