Abhandenkommen
Aus Jura Base Camp
Version vom 5. Januar 2018, 15:03 Uhr von Marc (Diskussion | Beiträge)
bedeutet den Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne den Willen des Besitzers. Ein unfreiwilliger Besitzverlust schließt eine gutgläubigen Eigentümererwerb gem. §§ 932 ff BGB wegen § 935 BGB aus.