Abschlussfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen
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Sie gehört zur Vertragsfreiheit und bedeutet, dass jemand einen Vertrag abschließen kann, aber nicht muss, sowie die Freiheit, den Vertragspartner selbst zu wählen. Die Grenzen der Vertragsfreiheit setzen die §§ 134, 138 BGB. ([[Verbotsgesetz]] [[Sittenwidrigkeit]]) | Sie gehört zur Vertragsfreiheit und bedeutet, dass jemand einen Vertrag abschließen kann, aber nicht muss, sowie die Freiheit, den Vertragspartner selbst zu wählen. Die Grenzen der Vertragsfreiheit setzen die §§ 134, 138 BGB. ([[Verbotsgesetz]] [[Sittenwidrigkeit]]) | ||
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Version vom 8. Februar 2017, 17:16 Uhr
Sie gehört zur Vertragsfreiheit und bedeutet, dass jemand einen Vertrag abschließen kann, aber nicht muss, sowie die Freiheit, den Vertragspartner selbst zu wählen. Die Grenzen der Vertragsfreiheit setzen die §§ 134, 138 BGB. (Verbotsgesetz Sittenwidrigkeit)
Mehr über das Bürgerliche Recht erfahren Sie hier:
http://www.dunddverlag.de/index.php/juristische-entdeckungen/band2