Abschlussfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Sie gehört zur Vertragsfreiheit und bedeutet, dass jemand einen Vertrag abschließen kann, aber nicht muss, sowie die Freiheit, den Vertragspartner selbst zu wählen. Die Grenzen der Vertragsfreiheit setzen die §§ 134, 138 BGB. ([[Verbotsgesetz]] [[Sittenwidrigkeit]])
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Sie gehört zur [[Vertragsfreiheit]] und bedeutet, dass jemand einen [[Vertrag]] abschließen kann, aber nicht muss, sowie die Freiheit, den Vertragspartner selbst zu wählen. Die Grenzen der Vertragsfreiheit setzen die §§ 134, 138 BGB. ([[Verbotsgesetz]] [[Sittenwidrigkeit]])

Version vom 20. November 2017, 19:22 Uhr

Sie gehört zur Vertragsfreiheit und bedeutet, dass jemand einen Vertrag abschließen kann, aber nicht muss, sowie die Freiheit, den Vertragspartner selbst zu wählen. Die Grenzen der Vertragsfreiheit setzen die §§ 134, 138 BGB. (Verbotsgesetz Sittenwidrigkeit)