Abschlussfreiheit

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Sie gehört zur Vertragsfreiheit und bedeutet, dass jemand einen Vertrag abschließen kann, aber nicht muss, sowie die Freiheit, den Vertragspartner selbst zu wählen. Die Grenzen der Vertragsfreiheit setzen die §§ 134, 138 BGB. (Verbotsgesetz Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB)