Abweichung des Kausalverlaufs: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:22 Uhr
Eine nur unwesentliche Abweichung des Kausalverlaufs von dem Verlauf, den sich der Täter vorgestellt hat, führt nicht zum Ausschluss des Vorsatzes, wenn sich die Abweichung im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt (Irrtum über den Kausalverlauf)