Abweichung des Kausalverlaufs

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Eine nur unwesentliche Abweichung des Kausalverlaufs von dem Verlauf, den sich der Täter vorgestellt hat, führt nicht zum Ausschluss des Vorsatzes, wenn sich die Abweichung im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt (Irrtum über den Kausalverlauf)