Akzessorietät im StGB

Aus Jura Base Camp
Version vom 20. November 2017, 19:22 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

(lat.: accedere – hinzukommen; i.S.v. abhängig sein) Aus dem Wesen der Anstiftung und der Beihilfe als Mitwirkungen an fremden Tatbestandsverwirklichungen folgt deren Abhängigkeit (Akzessorietät) von einer Haupttat. Diese muss tatbestandsmäßig, rechtwidrig und vorsätzlich sein. Dagegen kommt es auf die Schuldfähigkeit oder das Fehlen von Entschuldigungsgründen beim Haupttäter nicht an (sog. limitierte Akzessorietät). (Täterschaft und Teilnahme)