Aneignung: Unterschied zwischen den Versionen

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ist der Erwerb des Eigentums an herrenlosen beweglichen Sachen nach § 958 ff. BGB durch Begründung von Eigenbesitz, also man muss die Sache nach § 872 BGB als eigene besitzen. Ein Aneignungsrecht besteht nur, wenn nicht ein Dritter aneignungsberechtigt ist (Pacht, Fischereirechte) oder die Aneignung gesetzlich ausgeschlossen ist (Naturschutzgesetze). Sie ist im Gegensatz zur [[Dereliktion]] kein [[Rechtsgeschäft]], sondern ein [[Realakt]], so dass keine [[Geschäftsfähigkeit]] erforderlich ist.
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ist der Erwerb des Eigentums an herrenlosen beweglichen [[Sachen]] nach § 958 ff. BGB durch Begründung von Eigenbesitz, also man muss die Sache nach § 872 BGB als eigene besitzen. Ein Aneignungsrecht besteht nur, wenn nicht ein Dritter aneignungsberechtigt ist (Pacht, Fischereirechte) oder die Aneignung gesetzlich ausgeschlossen ist (Naturschutzgesetze). Sie ist im Gegensatz zur [[Dereliktion]] kein [[Rechtsgeschäft]], sondern ein [[Realakt]], so dass keine [[Geschäftsfähigkeit]] erforderlich ist.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:23 Uhr

ist der Erwerb des Eigentums an herrenlosen beweglichen Sachen nach § 958 ff. BGB durch Begründung von Eigenbesitz, also man muss die Sache nach § 872 BGB als eigene besitzen. Ein Aneignungsrecht besteht nur, wenn nicht ein Dritter aneignungsberechtigt ist (Pacht, Fischereirechte) oder die Aneignung gesetzlich ausgeschlossen ist (Naturschutzgesetze). Sie ist im Gegensatz zur Dereliktion kein Rechtsgeschäft, sondern ein Realakt, so dass keine Geschäftsfähigkeit erforderlich ist.