Anfang der Ausführung
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ist ein strafrechtlicher Begriff des Versuches. Das Gesetz nennt diesen juristisch eingebürgerten Begriff „unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes“ (vgl. § 22 StGB). Ein Anfang der Ausführung liegt vor, wenn ein objektiver Dritter, der den Täterplan kennt, eine unmittelbare Rechtsgutgefährdung annehmen würde. (Versuchslehre)