Anfechtung von Willenserklärungen

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Es gibt Fälle, bei denen Willensmängel vorliegen, die auf dem Weg der Entstehung einer Willenserklärung aufgetreten sind, und zwar deshalb, weil der Erklärende eine Diskrepanz zwischen Willen und Erklärung bewusst erzeugt hatte (so §§ 116, 117, 118 BGB). Es gibt aber auch Fälle, in denen eine dem Erklärenden unbewusste Diskrepanz von Wille und Erklärung besteht.