Arglistige Täuschung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 8. Februar 2017, 17:47 Uhr
Täuschungshandlung ist ein Verhalten, das darauf abzielt, in einem Anderen eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, zu bestärken oder zu unterhalten. Arglistig ist die Täuschung dann, wenn sie mit Wissen und Wollen (vorsätzlich) vollzogen worden ist. (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung)
Mehr über das Bürgerliche Recht erfahren Sie hier:
http://www.dunddverlag.de/index.php/juristische-entdeckungen/band2