Arglistige Täuschung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Jura Base Camp
Wechseln zu: Navigation, Suche
 
Zeile 1: Zeile 1:
 
Täuschungshandlung ist ein Verhalten, das darauf abzielt, in einem Anderen eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, zu bestärken oder zu
 
Täuschungshandlung ist ein Verhalten, das darauf abzielt, in einem Anderen eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, zu bestärken oder zu
unterhalten. Arglistig ist die Täuschung dann, wenn sie mit Wissen und Wollen (vorsätzlich) vollzogen worden ist. ([[Anfechtung wegen arglistiger Täuschung]])
+
unterhalten. Arglistig ist die Täuschung dann, wenn sie mit Wissen und Wollen (vorsätzlich) vollzogen worden ist. ([[Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung]])

Aktuelle Version vom 24. April 2018, 11:54 Uhr

Täuschungshandlung ist ein Verhalten, das darauf abzielt, in einem Anderen eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, zu bestärken oder zu unterhalten. Arglistig ist die Täuschung dann, wenn sie mit Wissen und Wollen (vorsätzlich) vollzogen worden ist. (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung)