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Die zur Übertragung des Eigentums eines Grundstücks nach § 873 Abs. 1 1. Alt. BGB erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers vor einer zuständigen Stelle (Notar), § 925 Abs. 1 BGB.
 
Die zur Übertragung des Eigentums eines Grundstücks nach § 873 Abs. 1 1. Alt. BGB erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers vor einer zuständigen Stelle (Notar), § 925 Abs. 1 BGB.
 
 
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Aktuelle Version vom 3. Oktober 2017, 10:22 Uhr

Die zur Übertragung des Eigentums eines Grundstücks nach § 873 Abs. 1 1. Alt. BGB erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers vor einer zuständigen Stelle (Notar), § 925 Abs. 1 BGB.