Aufrechnung: Unterschied zwischen den Versionen

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ist ein einseitiges [[Rechtsgeschäft]], bei dem zwei sich gegenüberstehende Forderungen wechselseitig getilgt werden. Gem. § 389 BGB gelten bei einer wirksamen Aufrechnung die Forderungen in der Höhe, in der sie sich decken, als rückwirkend in dem Zeitpunkt erloschen, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Voraussetzung der Aufrechnung ist neben einer Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB), dass beide Parteien einander Leistungen schulden (Gegenseitigkeit), die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind (Gleichartigkeit), dass die Forderung des Aufrechnenden (Aktivforderung) wirksam und fällig ist und die Forderung des Gegners (Passivforderung) besteht und zumindest erfüllbar ist (Aufrechnungslage des § 387 BGB).
 
ist ein einseitiges [[Rechtsgeschäft]], bei dem zwei sich gegenüberstehende Forderungen wechselseitig getilgt werden. Gem. § 389 BGB gelten bei einer wirksamen Aufrechnung die Forderungen in der Höhe, in der sie sich decken, als rückwirkend in dem Zeitpunkt erloschen, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Voraussetzung der Aufrechnung ist neben einer Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB), dass beide Parteien einander Leistungen schulden (Gegenseitigkeit), die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind (Gleichartigkeit), dass die Forderung des Aufrechnenden (Aktivforderung) wirksam und fällig ist und die Forderung des Gegners (Passivforderung) besteht und zumindest erfüllbar ist (Aufrechnungslage des § 387 BGB).
 
 
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Version vom 3. Oktober 2017, 10:36 Uhr

ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, bei dem zwei sich gegenüberstehende Forderungen wechselseitig getilgt werden. Gem. § 389 BGB gelten bei einer wirksamen Aufrechnung die Forderungen in der Höhe, in der sie sich decken, als rückwirkend in dem Zeitpunkt erloschen, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Voraussetzung der Aufrechnung ist neben einer Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB), dass beide Parteien einander Leistungen schulden (Gegenseitigkeit), die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind (Gleichartigkeit), dass die Forderung des Aufrechnenden (Aktivforderung) wirksam und fällig ist und die Forderung des Gegners (Passivforderung) besteht und zumindest erfüllbar ist (Aufrechnungslage des § 387 BGB).