Auftrag: Unterschied zwischen den Versionen

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ist ein schuldrechtlicher Vertrag, mit dem sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft (sorgfältig) in dessen Interesse unentgeltlich zu besorgen, § 662 BGB. Der Auftrag ist abzugrenzen vom entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag und vom ohne Rechtsbindungswillen geschlossenen bloßen Gefälligkeitsverhältnis.
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ist ein schuldrechtlicher [[Vertrag]], mit dem sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft (sorgfältig) in dessen Interesse unentgeltlich zu besorgen, § 662 BGB. Der Auftrag ist abzugrenzen vom entgeltlichen [[Geschäftsbesorgungsvertrag]] und vom ohne Rechtsbindungswillen geschlossenen bloßen Gefälligkeitsverhältnis.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:24 Uhr

ist ein schuldrechtlicher Vertrag, mit dem sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft (sorgfältig) in dessen Interesse unentgeltlich zu besorgen, § 662 BGB. Der Auftrag ist abzugrenzen vom entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag und vom ohne Rechtsbindungswillen geschlossenen bloßen Gefälligkeitsverhältnis.