Bösgläubigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei Wissen, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört bzw. bei Nichtwissen infolge grober Fahrlässigkeit scheidet ein [[gutgläubiger Erwerb]] von beweglichen Sachen gem. § 932 Abs. 2 BGB aus. Beim gutgläubigen Erwerb unbeweglicher Sachen schadet gem. § 892 Abs. 1 BGB nur positive Kenntnis davon, dass das Grundbuch unrichtig ist. Einen gutgläubigen Erwerb von Forderungen kennt das Gesetz grundsätzlich nicht (Ausn.: § 405 BGB), so dass sich die Frage nach der Bösgläubigkeit beim Forderungserwerb nicht stellt.
 
Bei Wissen, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört bzw. bei Nichtwissen infolge grober Fahrlässigkeit scheidet ein [[gutgläubiger Erwerb]] von beweglichen Sachen gem. § 932 Abs. 2 BGB aus. Beim gutgläubigen Erwerb unbeweglicher Sachen schadet gem. § 892 Abs. 1 BGB nur positive Kenntnis davon, dass das Grundbuch unrichtig ist. Einen gutgläubigen Erwerb von Forderungen kennt das Gesetz grundsätzlich nicht (Ausn.: § 405 BGB), so dass sich die Frage nach der Bösgläubigkeit beim Forderungserwerb nicht stellt.
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Version vom 8. Februar 2017, 18:17 Uhr

Bei Wissen, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört bzw. bei Nichtwissen infolge grober Fahrlässigkeit scheidet ein gutgläubiger Erwerb von beweglichen Sachen gem. § 932 Abs. 2 BGB aus. Beim gutgläubigen Erwerb unbeweglicher Sachen schadet gem. § 892 Abs. 1 BGB nur positive Kenntnis davon, dass das Grundbuch unrichtig ist. Einen gutgläubigen Erwerb von Forderungen kennt das Gesetz grundsätzlich nicht (Ausn.: § 405 BGB), so dass sich die Frage nach der Bösgläubigkeit beim Forderungserwerb nicht stellt.


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