Bösgläubigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei Wissen, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört bzw. bei Nichtwissen infolge grober Fahrlässigkeit scheidet ein [[gutgläubiger Erwerb]] von beweglichen Sachen gem. § 932 Abs. 2 BGB aus. Beim gutgläubigen Erwerb unbeweglicher Sachen schadet gem. § 892 Abs. 1 BGB nur positive Kenntnis davon, dass das Grundbuch unrichtig ist. Einen gutgläubigen Erwerb von Forderungen kennt das Gesetz grundsätzlich nicht (Ausn.: § 405 BGB), so dass sich die Frage nach der Bösgläubigkeit beim Forderungserwerb nicht stellt.
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Bei Wissen, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört bzw. bei Nichtwissen infolge grober Fahrlässigkeit scheidet ein [[gutgläubiger Erwerb]] von beweglichen [[Sachen]] gem. § 932 Abs. 2 BGB aus. Beim gutgläubigen Erwerb unbeweglicher Sachen schadet gem. § 892 Abs. 1 BGB nur positive Kenntnis davon, dass das [[Grundbuch]] unrichtig ist. Einen gutgläubigen Erwerb von Forderungen kennt das Gesetz [[grundsätzlich]] nicht (Ausn.: § 405 BGB), so dass sich die Frage nach der Bösgläubigkeit beim Forderungserwerb nicht stellt.
  
  
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Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:27 Uhr

Bei Wissen, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört bzw. bei Nichtwissen infolge grober Fahrlässigkeit scheidet ein gutgläubiger Erwerb von beweglichen Sachen gem. § 932 Abs. 2 BGB aus. Beim gutgläubigen Erwerb unbeweglicher Sachen schadet gem. § 892 Abs. 1 BGB nur positive Kenntnis davon, dass das Grundbuch unrichtig ist. Einen gutgläubigen Erwerb von Forderungen kennt das Gesetz grundsätzlich nicht (Ausn.: § 405 BGB), so dass sich die Frage nach der Bösgläubigkeit beim Forderungserwerb nicht stellt.


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