Bösgläubigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Jura Base Camp
Marc (Diskussion | Beiträge) |
Admin (Diskussion | Beiträge) K (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Bei Wissen, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört bzw. bei Nichtwissen infolge grober Fahrlässigkeit scheidet ein [[gutgläubiger Erwerb]] von beweglichen Sachen gem. § 932 Abs. 2 BGB aus. Beim gutgläubigen Erwerb unbeweglicher Sachen schadet gem. § 892 Abs. 1 BGB nur positive Kenntnis davon, dass das Grundbuch unrichtig ist. Einen gutgläubigen Erwerb von Forderungen kennt das Gesetz grundsätzlich nicht (Ausn.: § 405 BGB), so dass sich die Frage nach der Bösgläubigkeit beim Forderungserwerb nicht stellt. | + | Bei Wissen, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört bzw. bei Nichtwissen infolge grober Fahrlässigkeit scheidet ein [[gutgläubiger Erwerb]] von beweglichen [[Sachen]] gem. § 932 Abs. 2 BGB aus. Beim gutgläubigen Erwerb unbeweglicher Sachen schadet gem. § 892 Abs. 1 BGB nur positive Kenntnis davon, dass das [[Grundbuch]] unrichtig ist. Einen gutgläubigen Erwerb von Forderungen kennt das Gesetz [[grundsätzlich]] nicht (Ausn.: § 405 BGB), so dass sich die Frage nach der Bösgläubigkeit beim Forderungserwerb nicht stellt. |
− | Mehr über das Bürgerliche Recht erfahren Sie hier: | + | Mehr über das Bürgerliche [[Recht]] erfahren Sie hier: |
http://www.dunddverlag.de/index.php/juristische-entdeckungen/band2 | http://www.dunddverlag.de/index.php/juristische-entdeckungen/band2 |
Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:27 Uhr
Bei Wissen, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört bzw. bei Nichtwissen infolge grober Fahrlässigkeit scheidet ein gutgläubiger Erwerb von beweglichen Sachen gem. § 932 Abs. 2 BGB aus. Beim gutgläubigen Erwerb unbeweglicher Sachen schadet gem. § 892 Abs. 1 BGB nur positive Kenntnis davon, dass das Grundbuch unrichtig ist. Einen gutgläubigen Erwerb von Forderungen kennt das Gesetz grundsätzlich nicht (Ausn.: § 405 BGB), so dass sich die Frage nach der Bösgläubigkeit beim Forderungserwerb nicht stellt.
Mehr über das Bürgerliche Recht erfahren Sie hier:
http://www.dunddverlag.de/index.php/juristische-entdeckungen/band2