Bürgschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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ist die schuldrechtliche Haftung eines Dritten für eine fremde Forderung gem. §§ 765, 766 BGB (beachte § 350 HGB). Eine Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender [[Vertrag]] zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger, durch den sich der Bürge verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Hauptschuldners einzustehen. Durch den Bürgschaftsvertrag wird eine eigene Leistungspflicht des Bürgen, nicht nur eine bloße Haftung für fremde Verbindlichkeiten, begründet. Die Bürg-schaftsschuld ist immer vom Bestehen und vom Umfang der Hauptschuld abhängig. Wegen der Gefährlichkeit der Bürgschaft bedarf die Bürgschaftserklärung gem. §§ 766 S. 1, 126 BGB der Schriftform. ([[Akzessorietät im BGB]] [[Formen des Rechtsgeschäfts]])
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ist die schuldrechtliche Haftung eines Dritten für eine fremde [[Forderung]] gem. §§ 765, 766 BGB (beachte § 350 HGB). Eine Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender [[Vertrag]] zwischen dem Bürgen und dem [[Gläubiger]], durch den sich der Bürge verpflichtet, für die [[Erfüllung]] einer Verbindlichkeit des Hauptschuldners einzustehen. Durch den Bürgschaftsvertrag wird eine eigene Leistungspflicht des Bürgen, nicht nur eine bloße Haftung für fremde Verbindlichkeiten, begründet. Die Bürg-schaftsschuld ist immer vom Bestehen und vom Umfang der Hauptschuld abhängig. Wegen der Gefährlichkeit der Bürgschaft bedarf die Bürgschaftserklärung gem. §§ 766 S. 1, 126 BGB der Schriftform. ([[Akzessorietät im BGB]] [[Formen des Rechtsgeschäfts]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:28 Uhr

ist die schuldrechtliche Haftung eines Dritten für eine fremde Forderung gem. §§ 765, 766 BGB (beachte § 350 HGB). Eine Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger, durch den sich der Bürge verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Hauptschuldners einzustehen. Durch den Bürgschaftsvertrag wird eine eigene Leistungspflicht des Bürgen, nicht nur eine bloße Haftung für fremde Verbindlichkeiten, begründet. Die Bürg-schaftsschuld ist immer vom Bestehen und vom Umfang der Hauptschuld abhängig. Wegen der Gefährlichkeit der Bürgschaft bedarf die Bürgschaftserklärung gem. §§ 766 S. 1, 126 BGB der Schriftform. (Akzessorietät im BGB Formen des Rechtsgeschäfts)