Beginn der Geburt: Unterschied zwischen den Versionen

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ist gekennzeichnet durch die Eröffnungswehen, die zeitlich vor den Presswehen liegen, und mit deren Beginn die Leibesfrucht (Schwangerschaftsabbruch) strafrechtlich zum Menschen (Tötungsdelikte) wird. Anders ist es im Zivilrecht, wo die Leibesfrucht erst mit Vollendung der Geburt, also mit dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib, zum Menschen, und damit rechtsfähig wird. ([[Rechtsfähigkeit]])
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ist gekennzeichnet durch die Eröffnungswehen, die zeitlich vor den Presswehen liegen, und mit deren Beginn die Leibesfrucht (Schwangerschaftsabbruch) strafrechtlich zum Menschen (Tötungsdelikte) wird. Anders ist es im Zivilrecht, wo die Leibesfrucht erst mit [[Vollendung]] der Geburt, also mit dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib, zum Menschen, und damit rechtsfähig wird. ([[Rechtsfähigkeit]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:25 Uhr

ist gekennzeichnet durch die Eröffnungswehen, die zeitlich vor den Presswehen liegen, und mit deren Beginn die Leibesfrucht (Schwangerschaftsabbruch) strafrechtlich zum Menschen (Tötungsdelikte) wird. Anders ist es im Zivilrecht, wo die Leibesfrucht erst mit Vollendung der Geburt, also mit dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib, zum Menschen, und damit rechtsfähig wird. (Rechtsfähigkeit)