Beihilfe

Aus Jura Base Camp
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ist gem. § 27 StGB die vorsätzliche Unterstützung eines anderen zu dessen tatbestandsmäßiger, rechtswidriger und vorsätzlich begangener Haupttat. (Täterschaft und Teilnahme)

Auch bei der Beihilfe ist wie bei der Anstiftung immer mit der Prüfung des Haupttäters zu beginnen (Prinzip: „Täter vor Teilnehmer“). (Akzessorietät im StGB) Auch bei der Figur der Beihilfe gilt der altbewährte Deliktsaufbau. (Strukturaufbau einer Straftat)

1. Tatbestand der Beihilfe: Fremde Haupttat Tatbestand der Haupttat Rechtswidrigkeit der Haupttat Vorsatz des Haupttäters

Hilfeleistung als Tathandlung Die Tathandlung besteht in der Hilfeleistung für den Haupttäter zu dessen Tat, dem Beistandleisten.

Beihilfe ist also die Förderung der fremden Haupttat. Durch welche Mittel die Hilfe geleistet wird, ist gleichgültig. Die Hilfe kann durch Tat (physische Beihilfe) oder Rat (psychische Beihilfe) geschehen. Rat bedeutet hier jede geistige Unterstützung, die auch in der Bestärkung des Entschlusses des Täters liegen kann.

Beispiel: Seine Braut B vermittelt dem Täter T das Gefühl erhöhter Sicherheit durch ihre Anwesenheit am Tatort.

Zwischen Haupttäter und Gehilfen braucht keine Willensübereinstimmung zu bestehen, d.h. der Gehilfe ist auch dann strafbar, wenn der Haupttäter gar nichts von der Hilfeleistung weiß.

Beispiel: Um T den Diebstahl zu ermöglichen, vergiftet B ohne Wissen des Täters Tden bissigen Schäferhund „Pluto“, der das Diebstahlsobjekt bewacht. 2. Rechtswidrigkeit der Beihilfe 3. Schuld des Gehilfen ist erforderlich, wobei auch hier wie bei der Anstiftung ein „doppelter“ Gehilfenvorsatz vorliegen muss, d.h. der Vorsatz muss die Vollendung der Tat und die Hilfeleistung umfassen.

Beispiel: Für eine Straftat leiht G dem T seinen Revolver, von dem er genau weiß, dass er gar nicht funktioniert.

Hier weiß G, dass sein Tun kein taugliches Mittel zur Förderung der Haupttat ist, eine der Figur des Agent provocateur vergleichbare Situation; es fehlt am Gehilfenvorsatz. Bleibt die Haupttat allerdings gegen den Willen des Gehilfen im Versuchsstadium stecken, so ist strafbare Beihilfe zum Versuch möglich.

Zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe siehe Täterschaft und Teilnahme.

Zu Kettenregeln siehe Anstiftung.


Mehr über das Strafrecht erfahren Sie hier:

http://www.dunddverlag.de/index.php/juristische-entdeckungen/band3