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ist der verfügungsbefugte Eigentümer einer beweglichen oder unbeweglichen Sache bzw. Inhaber einer Forderung bei Übertragung des Eigentums oder Übertragung der Forderung. Wichtiges Tatbestandsmerkmal für §§ 398, 929, 873 BGB. Sein Gegenspieler ist der [[Nichtberechtigte]]. ([[Gutgläubiger Erwerb]])
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ist der verfügungsbefugte Eigentümer einer beweglichen oder unbeweglichen Sache bzw. Inhaber einer [[Forderung]] bei Übertragung des Eigentums oder Übertragung der Forderung. Wichtiges Tatbestandsmerkmal für §§ 398, 929, 873 BGB. Sein Gegenspieler ist der [[Nichtberechtigte]]. ([[Gutgläubiger Erwerb]])
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Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:25 Uhr

ist der verfügungsbefugte Eigentümer einer beweglichen oder unbeweglichen Sache bzw. Inhaber einer Forderung bei Übertragung des Eigentums oder Übertragung der Forderung. Wichtiges Tatbestandsmerkmal für §§ 398, 929, 873 BGB. Sein Gegenspieler ist der Nichtberechtigte. (Gutgläubiger Erwerb)


Mehr über das Bürgerliche Recht erfahren Sie hier:

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