Berechtigter: Unterschied zwischen den Versionen
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ist der verfügungsbefugte Eigentümer einer beweglichen oder unbeweglichen Sache bzw. Inhaber einer Forderung bei Übertragung des Eigentums oder Übertragung der Forderung. Wichtiges Tatbestandsmerkmal für §§ 398, 929, 873 BGB. Sein Gegenspieler ist der [[Nichtberechtigte]]. ([[Gutgläubiger Erwerb]]) | ist der verfügungsbefugte Eigentümer einer beweglichen oder unbeweglichen Sache bzw. Inhaber einer Forderung bei Übertragung des Eigentums oder Übertragung der Forderung. Wichtiges Tatbestandsmerkmal für §§ 398, 929, 873 BGB. Sein Gegenspieler ist der [[Nichtberechtigte]]. ([[Gutgläubiger Erwerb]]) | ||
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Version vom 8. Februar 2017, 18:02 Uhr
ist der verfügungsbefugte Eigentümer einer beweglichen oder unbeweglichen Sache bzw. Inhaber einer Forderung bei Übertragung des Eigentums oder Übertragung der Forderung. Wichtiges Tatbestandsmerkmal für §§ 398, 929, 873 BGB. Sein Gegenspieler ist der Nichtberechtigte. (Gutgläubiger Erwerb)
Mehr über das Bürgerliche Recht erfahren Sie hier:
http://www.dunddverlag.de/index.php/juristische-entdeckungen/band2