Berechtigter: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Jura Base Camp
Marc (Diskussion | Beiträge) |
Admin (Diskussion | Beiträge) K (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | ist der verfügungsbefugte Eigentümer einer beweglichen oder unbeweglichen Sache bzw. Inhaber einer Forderung bei Übertragung des Eigentums oder Übertragung der Forderung. Wichtiges Tatbestandsmerkmal für §§ 398, 929, 873 BGB. Sein Gegenspieler ist der [[Nichtberechtigte]]. ([[Gutgläubiger Erwerb]]) | + | ist der verfügungsbefugte Eigentümer einer beweglichen oder unbeweglichen Sache bzw. Inhaber einer [[Forderung]] bei Übertragung des Eigentums oder Übertragung der Forderung. Wichtiges Tatbestandsmerkmal für §§ 398, 929, 873 BGB. Sein Gegenspieler ist der [[Nichtberechtigte]]. ([[Gutgläubiger Erwerb]]) |
− | Mehr über das Bürgerliche Recht erfahren Sie hier: | + | Mehr über das Bürgerliche [[Recht]] erfahren Sie hier: |
http://www.dunddverlag.de/index.php/juristische-entdeckungen/band2 | http://www.dunddverlag.de/index.php/juristische-entdeckungen/band2 |
Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:25 Uhr
ist der verfügungsbefugte Eigentümer einer beweglichen oder unbeweglichen Sache bzw. Inhaber einer Forderung bei Übertragung des Eigentums oder Übertragung der Forderung. Wichtiges Tatbestandsmerkmal für §§ 398, 929, 873 BGB. Sein Gegenspieler ist der Nichtberechtigte. (Gutgläubiger Erwerb)
Mehr über das Bürgerliche Recht erfahren Sie hier:
http://www.dunddverlag.de/index.php/juristische-entdeckungen/band2