Berufsfreiheit, Art. 12 GG

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Unter dem Schutz dieses Grundrechts steht die Freiheit der Auswahl und der Ausübung er- werbsbezogener Tätigkeiten, als Teil hiervon auch die Arbeitsvertragsfreiheit und die Unternehmerfreiheit. Eine Einschränkung ist nur ausnahmsweise zulässig. In Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG heißt es nämlich, dass die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann. Das bedeutet, dass die wesentlichen Regelungen über den Zugang und die Ausübung eines Berufes nur durch das Parlament entschieden werden können. Nicht nur die Berufsausübung kann eingeschränkt werden, sondern ebenfalls möglich sind Regelungen über die Berufswahl. Denn Berufswahl und Berufsausübung sind untrennbar miteinander verbunden. Je höher die Hürden für den Zugang und bei der Ausübung eines Berufes sind, desto gewichtiger müssen die Gründe sein, die der Gesetzgeber mit der Einschränkung verfolgt. Einschränkungen sind am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Um die Eingriffsintensität bzw. die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit prüfen zu können, hat das Bundesverfassungsgericht die sog. „Drei-Stufenlehre“ entwickelt. Hiernach sind drei Arten von Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit zu unterscheiden: Auf der 1. Stufe stehen die Berufsausübungsbeschränkungen, die die Berufswahl nicht beeinflussen, sondern die Art und Weise der Berufsausübung (das „Wie“) regeln und bei denen die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit relativ gering ist (z.B. Anordnungen über die Produktqualität und Werbebeschränkungen, Verbot einer Sozietät zwischen Notar und Wirtschaftsprüfer zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare. Hier werden Eingriffe durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls, insbes. auch Zweckmäßigkeitserwägungen, als gerechtfertigt angesehen. Auf der 2. Stufe geht es um die subjektiven Berufswahlbeschränkungen, die den Zugang zu einem Beruf (das „Ob“) betreffen und nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig sind. Hierzu zählen Beeinflussung der Berufswahl anhand z.B. persönlicher Eigenschaften, Fähigkeiten, erworbener Abschlüsse oder erbrachter Leistungen. Die 3. Stufe betrifft die objektiven Berufswahlbeschränkungen, den Zugang zum Beruf (das „Ob“). Diese beeinträchtigen die Berufsfreiheit am stärksten. Denn sie üben auf die Berufswahl anhand objektiver Kriterien Einfluss aus, unabhängig von Eigenschaften und Qualifikationen des Betroffenen und von ihm nicht beeinflussbar. Hier können Beschränkungen ausschließlich zur Abwehr nachweisbarer oder höchst wahrscheinlicher schwerer Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Ein typischer Fall sind Bedürfnisprüfungen zu Betriebserlaubnissen (z.B. Notare, anders Apotheker!)


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