Besonderer Teil des StGB

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ist die Antwort des Gesetzgebers auf die Frage, welche Rechtsgüter er sich aus der Fülle der für das Zusammenleben in einer Gemeinschaft notwendigen Werte aussucht, die ihm so wichtig sind, dass er den Angriff auf sie kriminalisiert, d.h. mit einer Kriminalstrafe bedroht. So soll eine ethische Mindestanforderung aufrecht erhalten werden und ihre Beachtung für ein gedeihliches menschliches Zusammenleben erzwungen werden (sog. ethischer Minimalkonsens). Der allgemeine Teil des StGB enthält die allgemeinen, d.h. gattungsmäßig für jede Art von Straftat geltenden Grundsätze über die Tatvoraussetzungen und die Strafen als Tatfolgen. Wie im allgemeinen Teil des BGB gewissermaßen die vor die Klammer gezogenen Zankäpfel! Demgegenüber werden im besonderen Teil die für ein gedeihliches gesellschaftliches Zusammenleben geschaffenen einzelnen Straftatbestände umschrieben, die im Interesse des Rechtsgüterschutzes erlassen und mit Strafdrohungen versehen worden sind, um diesen Schutz durch abstrakte Abschreckung (Generalprävention) zu erreichen.