Bruch des Gewahrsams: Unterschied zwischen den Versionen

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verlangt bei der Wegnahme in § 242 StGB die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft und ein Handeln gegen den Herrschaftswillen des bisherigen Gewahrsamsträgers. ([[Diebstahl]] [[Wegnahme]] [[Gewahrsam]])
 
verlangt bei der Wegnahme in § 242 StGB die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft und ein Handeln gegen den Herrschaftswillen des bisherigen Gewahrsamsträgers. ([[Diebstahl]] [[Wegnahme]] [[Gewahrsam]])
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Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:27 Uhr

verlangt bei der Wegnahme in § 242 StGB die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft und ein Handeln gegen den Herrschaftswillen des bisherigen Gewahrsamsträgers. (Diebstahl Wegnahme Gewahrsam)


Mehr über das Strafrecht erfahren Sie hier:

http://www.dunddverlag.de/index.php/juristische-entdeckungen/band3