Bruch des Gewahrsams: Unterschied zwischen den Versionen

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verlangt bei der Wegnahme in § 242 StGB die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft und ein Handeln gegen den Herrschaftswillen des bisherigen Gewahrsamsträgers. ([[Diebstahl]] [[Wegnahme]] [[Gewahrsam]])
 
verlangt bei der Wegnahme in § 242 StGB die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft und ein Handeln gegen den Herrschaftswillen des bisherigen Gewahrsamsträgers. ([[Diebstahl]] [[Wegnahme]] [[Gewahrsam]])
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Version vom 8. Februar 2017, 18:19 Uhr

verlangt bei der Wegnahme in § 242 StGB die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft und ein Handeln gegen den Herrschaftswillen des bisherigen Gewahrsamsträgers. (Diebstahl Wegnahme Gewahrsam)


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