Bösgläubigkeit

Aus Jura Base Camp
Version vom 20. November 2017, 19:27 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Bei Wissen, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört bzw. bei Nichtwissen infolge grober Fahrlässigkeit scheidet ein gutgläubiger Erwerb von beweglichen Sachen gem. § 932 Abs. 2 BGB aus. Beim gutgläubigen Erwerb unbeweglicher Sachen schadet gem. § 892 Abs. 1 BGB nur positive Kenntnis davon, dass das Grundbuch unrichtig ist. Einen gutgläubigen Erwerb von Forderungen kennt das Gesetz grundsätzlich nicht (Ausn.: § 405 BGB), so dass sich die Frage nach der Bösgläubigkeit beim Forderungserwerb nicht stellt.


Mehr über das Bürgerliche Recht erfahren Sie hier:

http://www.dunddverlag.de/index.php/juristische-entdeckungen/band2