Dauerdelikt: Unterschied zwischen den Versionen

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Inhaltlich bedeutet sie, dass sich das Angebot und die [[Annahme auf dieselben [[Essentialia negotii]] beziehen, § 150 Abs. 2 BGB. ([[Vertrag]])
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Inhaltlich bedeutet sie, dass sich das Angebot und die [[Annahme]] auf dieselben [[Essentialia negotii]] beziehen, § 150 Abs. 2 BGB. ([[Vertrag]])

Version vom 26. Juli 2017, 12:23 Uhr

hat eine doppelte Bedeutung: Zeitlich bedeutet sie das Fortbestehen des Angebots eines Vertrages zum Zeitpunkt der Annahme, § 146 ff. BGB; (Erlöschen eines Angebots) Inhaltlich bedeutet sie, dass sich das Angebot und die Annahme auf dieselben Essentialia negotii beziehen, § 150 Abs. 2 BGB. (Vertrag)