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ist die Zweiteilung der [[Straftaten]] in § 12 StGB in Verbrechen und Vergehen. Sie ist von Bedeutung für die Strafbarkeit des Versuchs, § 23 StGB, die Vorbereitung, § 30 StGB, die sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte, § 25 StGB und die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit, §§ 153 a, 153 StGB.
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ist die Zweiteilung der [[Straftaten]] in § 12 StGB in [[Verbrechen]] und [[Vergehen]]. Sie ist von Bedeutung für die Strafbarkeit des Versuchs, § 23 StGB, die Vorbereitung, § 30 StGB, die sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte, § 25 StGB und die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit, §§ 153 a, 153 StGB.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:28 Uhr

ist die Zweiteilung der Straftaten in § 12 StGB in Verbrechen und Vergehen. Sie ist von Bedeutung für die Strafbarkeit des Versuchs, § 23 StGB, die Vorbereitung, § 30 StGB, die sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte, § 25 StGB und die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit, §§ 153 a, 153 StGB.