Dingliches Recht: Unterschied zwischen den Versionen
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− | ist ein absolutes Recht einer Person, das ihr eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache verleiht. Das dingliche Vollrecht ist das [[Eigentum]] gem. § 903 BGB. Besteht das Herrschaftsrecht nur in bestimmten Beziehungen, spricht man von beschränkt dinglichen Rechten, beschränkt durch das Eigentum, z.B. Hypotheken, Grundschulden, der Nießbrauch oder die Dienstbarkeiten. | + | ist ein absolutes [[Recht]] einer Person, das ihr eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache verleiht. Das dingliche Vollrecht ist das [[Eigentum]] gem. § 903 BGB. Besteht das Herrschaftsrecht nur in bestimmten Beziehungen, spricht man von beschränkt dinglichen Rechten, beschränkt durch das Eigentum, z.B. Hypotheken, Grundschulden, der Nießbrauch oder die Dienstbarkeiten. |
Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:29 Uhr
ist ein absolutes Recht einer Person, das ihr eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache verleiht. Das dingliche Vollrecht ist das Eigentum gem. § 903 BGB. Besteht das Herrschaftsrecht nur in bestimmten Beziehungen, spricht man von beschränkt dinglichen Rechten, beschränkt durch das Eigentum, z.B. Hypotheken, Grundschulden, der Nießbrauch oder die Dienstbarkeiten.