Dingliches Recht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Jura Base Camp
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „ist ein absolutes Recht einer Person, das ihr eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache verleiht. Das dingliche Vollrecht ist das Eigentum gem. § 903…“)
 
K (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).)
 
Zeile 1: Zeile 1:
ist ein absolutes Recht einer Person, das ihr eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache verleiht. Das dingliche Vollrecht ist das [[Eigentum]] gem. § 903 BGB. Besteht das Herrschaftsrecht nur in bestimmten Beziehungen, spricht man von beschränkt dinglichen Rechten, beschränkt durch das Eigentum, z.B. Hypotheken, Grundschulden, der Nießbrauch oder die Dienstbarkeiten.
+
ist ein absolutes [[Recht]] einer Person, das ihr eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache verleiht. Das dingliche Vollrecht ist das [[Eigentum]] gem. § 903 BGB. Besteht das Herrschaftsrecht nur in bestimmten Beziehungen, spricht man von beschränkt dinglichen Rechten, beschränkt durch das Eigentum, z.B. Hypotheken, Grundschulden, der Nießbrauch oder die Dienstbarkeiten.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:29 Uhr

ist ein absolutes Recht einer Person, das ihr eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache verleiht. Das dingliche Vollrecht ist das Eigentum gem. § 903 BGB. Besteht das Herrschaftsrecht nur in bestimmten Beziehungen, spricht man von beschränkt dinglichen Rechten, beschränkt durch das Eigentum, z.B. Hypotheken, Grundschulden, der Nießbrauch oder die Dienstbarkeiten.