Doppelter Anstiftervorsatz: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:29 Uhr
ist ein Begriff der Teilnahmelehre. Der Vorsatz des Anstifters muss sich zum einen auf die Vollendung der fremden Haupttat richten, zum anderen muss der Anstifter den Tatentschluss in dem Haupttäter hervorrufen wollen. (Anstiftung)