Eigenschaftsirrtum: Unterschied zwischen den Versionen

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Irrtum über die wertbildenden Faktoren bei einer Sache oder einer Person, der, wenn sie im Verkehr als wesentlich angesehen werden, zur Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) berechtigt; Anwendungsbereich: § 119 Abs. 2 BGB. ([[Irrtumsanfechtung]])
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[[Irrtum]] über die wertbildenden Faktoren bei einer Sache oder einer Person, der, wenn sie im Verkehr als wesentlich angesehen werden, zur Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) berechtigt; Anwendungsbereich: § 119 Abs. 2 BGB. ([[Irrtumsanfechtung]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:29 Uhr

Irrtum über die wertbildenden Faktoren bei einer Sache oder einer Person, der, wenn sie im Verkehr als wesentlich angesehen werden, zur Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) berechtigt; Anwendungsbereich: § 119 Abs. 2 BGB. (Irrtumsanfechtung)