Eigentum: Unterschied zwischen den Versionen

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ist das allumfassende Herrschaftsrecht gem. § 903 BGB und lässt sich auf zwei Befugnisse unterteilen: Die positive Wirkung besteht darin, dass der Eigentümer mit der Sache nach seinem Belieben verfahren kann. Er darf sie zerstören, übereignen, belasten, umgestalten oder auch einfach nichts mit ihr tun. Die negative Wirkung besteht darin, dass er Einwirkungen Fremder auf die Sache ausschließen darf, z.B. durch Notwehr gem. §§ 985, 1004 BGB. Das Eigentum existiert als Alleineigentum, Miteigentum nach Bruchteilen (S. § 741 ff. BGB) und Gesamthandseigentum an Sachen, die zum Vermögen einer [[Gesamt-handsgemeinschaft]] gehören, z.B. die GbR, die OHG oder die Erbengemeinschaft. Bei der Bruchteilsgemeinschaft kann jeder Bruchteilseigentümer über seinen Anteil verfügen, ihn folglich übereignen oder belasten, über die ganze Sache allerdings nur gemeinsam, § 747 S. 2 BGB.
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ist das allumfassende Herrschaftsrecht gem. § 903 BGB und lässt sich auf zwei Befugnisse unterteilen: Die positive Wirkung besteht darin, dass der Eigentümer mit der Sache nach seinem Belieben verfahren kann. Er darf sie zerstören, übereignen, belasten, umgestalten oder auch einfach nichts mit ihr tun. Die negative Wirkung besteht darin, dass er Einwirkungen Fremder auf die Sache ausschließen darf, z.B. durch [[Notwehr]] gem. §§ 985, 1004 BGB. Das Eigentum existiert als Alleineigentum, [[Miteigentum]] nach Bruchteilen (S. § 741 ff. BGB) und Gesamthandseigentum an [[Sachen]], die zum Vermögen einer [[Gesamt-handsgemeinschaft]] gehören, z.B. die GbR, die OHG oder die Erbengemeinschaft. Bei der Bruchteilsgemeinschaft kann jeder Bruchteilseigentümer über seinen Anteil verfügen, ihn folglich übereignen oder belasten, über die ganze Sache allerdings nur gemeinsam, § 747 S. 2 BGB.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:30 Uhr

ist das allumfassende Herrschaftsrecht gem. § 903 BGB und lässt sich auf zwei Befugnisse unterteilen: Die positive Wirkung besteht darin, dass der Eigentümer mit der Sache nach seinem Belieben verfahren kann. Er darf sie zerstören, übereignen, belasten, umgestalten oder auch einfach nichts mit ihr tun. Die negative Wirkung besteht darin, dass er Einwirkungen Fremder auf die Sache ausschließen darf, z.B. durch Notwehr gem. §§ 985, 1004 BGB. Das Eigentum existiert als Alleineigentum, Miteigentum nach Bruchteilen (S. § 741 ff. BGB) und Gesamthandseigentum an Sachen, die zum Vermögen einer Gesamt-handsgemeinschaft gehören, z.B. die GbR, die OHG oder die Erbengemeinschaft. Bei der Bruchteilsgemeinschaft kann jeder Bruchteilseigentümer über seinen Anteil verfügen, ihn folglich übereignen oder belasten, über die ganze Sache allerdings nur gemeinsam, § 747 S. 2 BGB.