Einheitstäterprinzip: Unterschied zwischen den Versionen

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dient der Lösung des Problems einer Beteiligung Mehrerer an einer strafbaren Handlung. Jeder ist Täter, der mitursächlich wurde. Es ist äußerst praktikabel und unkompliziert. Es erspart auf der Ebene des Tatbestandes eine Differenzierung zwischen verschiedenen Teilnahmeformen ([[Täterschaft und Teilnahme]]). Zu fragen ist nur, ob der einzelne geleistete Tatbeitrag hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkret eingetretene Deliktserfolg entfiele. Die Differenzierung nach Art und Umfang des geleisteten Tatbeitrages erfolgt erst bei der Strafzumessung. Das Strafrecht hat sich entgegen dem [[Ordnungswidrigkeitenrecht]] gegen das Einheitstäterprinzip entschieden und für eine ausdifferenzierte Teilnahmelehre entschieden (vgl. § 14 Abs. 1 OWiG).
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dient der Lösung des Problems einer Beteiligung Mehrerer an einer strafbaren [[Handlung]]. Jeder ist [[Täter]], der mitursächlich wurde. Es ist äußerst praktikabel und unkompliziert. Es erspart auf der Ebene des Tatbestandes eine Differenzierung zwischen verschiedenen Teilnahmeformen ([[Täterschaft und Teilnahme]]). Zu fragen ist nur, ob der einzelne geleistete Tatbeitrag hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkret eingetretene Deliktserfolg entfiele. Die Differenzierung nach Art und Umfang des geleisteten Tatbeitrages erfolgt erst bei der Strafzumessung. Das [[Strafrecht]] hat sich entgegen dem [[Ordnungswidrigkeitenrecht]] gegen das Einheitstäterprinzip entschieden und für eine ausdifferenzierte Teilnahmelehre entschieden (vgl. § 14 Abs. 1 OWiG).

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:30 Uhr

dient der Lösung des Problems einer Beteiligung Mehrerer an einer strafbaren Handlung. Jeder ist Täter, der mitursächlich wurde. Es ist äußerst praktikabel und unkompliziert. Es erspart auf der Ebene des Tatbestandes eine Differenzierung zwischen verschiedenen Teilnahmeformen (Täterschaft und Teilnahme). Zu fragen ist nur, ob der einzelne geleistete Tatbeitrag hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkret eingetretene Deliktserfolg entfiele. Die Differenzierung nach Art und Umfang des geleisteten Tatbeitrages erfolgt erst bei der Strafzumessung. Das Strafrecht hat sich entgegen dem Ordnungswidrigkeitenrecht gegen das Einheitstäterprinzip entschieden und für eine ausdifferenzierte Teilnahmelehre entschieden (vgl. § 14 Abs. 1 OWiG).