Einigsein: Unterschied zwischen den Versionen

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ist bei mehraktigen Übertragungstatbeständen, wie der Übertragung be-weglicher oder unbeweglicher Sachen, notwendiges Merkmal für die Wirksamkeit der Übereignung, § 929 S. 1, § 873 Abs. 2 BGB. Das Willensmoment der Einigung oder Auflassung muss bis zum Vollzugsmoment der Übergabe oder Eintragung fortwirken. ([[Übereignung]])
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ist bei mehraktigen Übertragungstatbeständen, wie der Übertragung be-weglicher oder unbeweglicher [[Sachen]], notwendiges Merkmal für die Wirksamkeit der Übereignung, § 929 S. 1, § 873 Abs. 2 BGB. Das Willensmoment der Einigung oder [[Auflassung]] muss bis zum Vollzugsmoment der [[Übergabe]] oder Eintragung fortwirken. ([[Übereignung]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:30 Uhr

ist bei mehraktigen Übertragungstatbeständen, wie der Übertragung be-weglicher oder unbeweglicher Sachen, notwendiges Merkmal für die Wirksamkeit der Übereignung, § 929 S. 1, § 873 Abs. 2 BGB. Das Willensmoment der Einigung oder Auflassung muss bis zum Vollzugsmoment der Übergabe oder Eintragung fortwirken. (Übereignung)