Elektronische Form: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Jura Base Camp
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „ist eine besondere Form des Rechtsgeschäfts, die im Regelfall die Schriftform ersetzt, §§ 126 a, 127 Abs. 3 BGB. Dabei muss über den Inhalt des Rec…“)
 
K (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).)
 
Zeile 1: Zeile 1:
ist eine besondere Form des [[Rechtsgeschäfts]], die im Regelfall die [[Schriftform]] ersetzt, §§ 126 a, 127 Abs. 3 BGB. Dabei muss über den Inhalt des Rechtsgeschäfts ein elektronisches Dokument erstellt werden, dem der Name des Ausstellers hinzuzufügen ist und das mit einer speziellen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen ist. Bei einem Vertrag gilt das jeweils für jede Partei
+
ist eine besondere Form des [[Rechtsgeschäfts]], die im Regelfall die [[Schriftform]] ersetzt, §§ 126 a, 127 Abs. 3 BGB. Dabei muss über den Inhalt des Rechtsgeschäfts ein elektronisches Dokument erstellt werden, dem der Name des Ausstellers hinzuzufügen ist und das mit einer speziellen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen ist. Bei einem [[Vertrag]] gilt das jeweils für jede Partei
 
(§ 126 a Abs. 2 BGB). ([[Formen des Rechtsgeschäfts]])
 
(§ 126 a Abs. 2 BGB). ([[Formen des Rechtsgeschäfts]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:31 Uhr

ist eine besondere Form des Rechtsgeschäfts, die im Regelfall die Schriftform ersetzt, §§ 126 a, 127 Abs. 3 BGB. Dabei muss über den Inhalt des Rechtsgeschäfts ein elektronisches Dokument erstellt werden, dem der Name des Ausstellers hinzuzufügen ist und das mit einer speziellen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen ist. Bei einem Vertrag gilt das jeweils für jede Partei (§ 126 a Abs. 2 BGB). (Formen des Rechtsgeschäfts)