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bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab der Schuldner an den Gläubiger leisten kann. Er tritt – wie die [[Fälligkeit]] – gem. § 271 Abs. 1 BGB grundsätzlich sofort mit Entstehung der Forderung ein.
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bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab der [[Schuldner]] an den [[Gläubiger]] leisten kann. Er tritt – wie die [[Fälligkeit]] – gem. § 271 Abs. 1 BGB [[grundsätzlich]] sofort mit Entstehung der [[Forderung]] ein.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:31 Uhr

bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab der Schuldner an den Gläubiger leisten kann. Er tritt – wie die Fälligkeit – gem. § 271 Abs. 1 BGB grundsätzlich sofort mit Entstehung der Forderung ein.