Fremde Sache: Unterschied zwischen den Versionen

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Fremd ist jede [[Sache]], die nicht im Alleineigentum des Täters steht und die auch nicht herrenlos ist, oder kürzer: Fremd ist eine Sache, die im Eigentum eines Dritten steht. Für den Miteigentümer ist die Sache also wegen des anderen Miteigentums fremd; ebenso bei Gesamt-handseigentum (z.B. Gesellschafter stiehlt eine Sache der OHG) für die Gesamthänder. Beim Tatbestandsmerkmal „fremd“ in § 242 StGB sind die Eigentumsverhältnisse nach bürgerlichem Recht zu entscheiden. Es gibt keinen besonderen strafrechtlichen Eigentumsbegriff. ([[Diebstahl]])
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Fremd ist jede [[Sache]], die nicht im Alleineigentum des Täters steht und die auch nicht herrenlos ist, oder kürzer: Fremd ist eine Sache, die im [[Eigentum]] eines Dritten steht. Für den Miteigentümer ist die Sache also wegen des anderen Miteigentums fremd; ebenso bei Gesamt-handseigentum (z.B. Gesellschafter stiehlt eine Sache der OHG) für die Gesamthänder. Beim Tatbestandsmerkmal „fremd“ in § 242 StGB sind die Eigentumsverhältnisse nach bürgerlichem [[Recht]] zu entscheiden. Es gibt keinen besonderen strafrechtlichen Eigentumsbegriff. ([[Diebstahl]])
 
   
 
   
 
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Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:33 Uhr

Fremd ist jede Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht und die auch nicht herrenlos ist, oder kürzer: Fremd ist eine Sache, die im Eigentum eines Dritten steht. Für den Miteigentümer ist die Sache also wegen des anderen Miteigentums fremd; ebenso bei Gesamt-handseigentum (z.B. Gesellschafter stiehlt eine Sache der OHG) für die Gesamthänder. Beim Tatbestandsmerkmal „fremd“ in § 242 StGB sind die Eigentumsverhältnisse nach bürgerlichem Recht zu entscheiden. Es gibt keinen besonderen strafrechtlichen Eigentumsbegriff. (Diebstahl)

Beispiele: T bricht dem Patienten O einen Goldzahn heraus und behält ihn. Der Goldzahn wird mit der Trennung ohne weiteres Eigentum des O, ist also für T fremd.

T „stiehlt“ eine Leiche. Diese ist in der Regel nicht eigentumsfähig. Also scheidet § 242 StGB aus, allerdings kommt § 168 StGB in Betracht.

T „stiehlt“ einen von X gewilderten Hasen aus dessen Pfanne. Der Hase ist nach wie vor herrenlos, also nicht fremd (vgl. §§ 959, 960 BGB). § 242 StGB scheidet aus. Es kommt allerdings § 292 StGB (Jagdwilderei) für T in Betracht.