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ist eine besondere Schutzfunktion, die eine Person für ein Rechtsgut inne hat und die Voraussetzung dafür ist, dass der Tatbestand eines unechten Unterlassungsdeliktes erfüllt werden kann. Der Unterlassende ist aufgrund einer besonderen Schutzpflicht zur Erfolgsabwendung verpflichtet, § 13 StGB. Diese kann sich ergeben aus Rechtsvorschrift und Gesetz, aus Vertrag oder Pflichtenübernahme, aus vorangegangenem Tun oder aus konkreter Lebensbeziehung. ([[Unterlassungsdelikts-lehre]])
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ist eine besondere Schutzfunktion, die eine Person für ein Rechtsgut inne hat und die Voraussetzung dafür ist, dass der Tatbestand eines unechten Unterlassungsdeliktes erfüllt werden kann. Der Unterlassende ist aufgrund einer besonderen Schutzpflicht zur Erfolgsabwendung verpflichtet, § 13 StGB. Diese kann sich ergeben aus Rechtsvorschrift und Gesetz, aus [[Vertrag]] oder Pflichtenübernahme, aus vorangegangenem Tun oder aus konkreter Lebensbeziehung. ([[Unterlassungsdelikts-lehre]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:34 Uhr

ist eine besondere Schutzfunktion, die eine Person für ein Rechtsgut inne hat und die Voraussetzung dafür ist, dass der Tatbestand eines unechten Unterlassungsdeliktes erfüllt werden kann. Der Unterlassende ist aufgrund einer besonderen Schutzpflicht zur Erfolgsabwendung verpflichtet, § 13 StGB. Diese kann sich ergeben aus Rechtsvorschrift und Gesetz, aus Vertrag oder Pflichtenübernahme, aus vorangegangenem Tun oder aus konkreter Lebensbeziehung. (Unterlassungsdelikts-lehre)