Garantiefunktion des Straftatbestandes: Unterschied zwischen den Versionen

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Durch das [[Rückwirkungsverbot]] sowie den [[Bestimmtheitsgrundsatz]] ([[Justizgrundrechte]]) und das [[Analogieverbot]] zuungunsten des Täters aus Art. 103 Abs. 2 GG, werden die Tatbestände im besonderen Teil des StGB zu einem ausschließlichen Katalog strafbaren Unrechts. Der Tatbestand garantiert die Strafbarkeit, aber auch die Nichtstrafbarkeit.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:34 Uhr

Durch das Rückwirkungsverbot sowie den Bestimmtheitsgrundsatz (Justizgrundrechte) und das Analogieverbot zuungunsten des Täters aus Art. 103 Abs. 2 GG, werden die Tatbestände im besonderen Teil des StGB zu einem ausschließlichen Katalog strafbaren Unrechts. Der Tatbestand garantiert die Strafbarkeit, aber auch die Nichtstrafbarkeit.